Erwägungsgrund 9 32025R0652
Da der Lebensmittelzusatzstoff „Steviolglycoside aus Fermentation“ (E 960b) zusammen mit Zusatzstoffen aus der Gruppe der Steviolglycoside (E 960a-960d) bei den Lebensmittelkategorien verwendet werden kann, in denen diese Zusatzstoffe derzeit zulässig sind, und zwar in den gleichen Höchstmengen wie diese, sollte er in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in die Gruppe der Steviolglycoside (E 960a-960d) aufgenommen werden.