Erwägungsgrund 7 32025R0877
Angesichts der Einstufung von „Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide“ als CMR-Stoff der Kategorie 1B (reproduktionstoxisch) sollte dieser Stoff in kosmetischen Mitteln nicht mehr zugelassen werden. Eintrag 311 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher gestrichen und der Stoff in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der genannten Verordnung aufgenommen werden.