Erwägungsgrund 2 32025R0914
Nach der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen alle Referenzwert-Administratoren, unabhängig von der Systemrelevanz dieser Referenzwerte oder des Werts der Finanzinstrumente oder -kontrakte, bei denen diese Referenzwerte als Referenzzinssätze oder als Referenzwerte für die Wertentwicklung herangezogen werden, sehr detaillierte Anforderungen erfüllen, u. a. in Bezug auf ihre Organisation, die Unternehmensführung und Interessenkonflikte, Aufsichtsfunktionen, Eingabedaten, Verhaltenskodizes, die Meldung von Verstößen sowie auf die Offenlegung der verwendeten Methodik und der Referenzwert-Erklärung. Für die Administratoren kleinerer Referenzwerte in der Union sind diese Anforderungen gemessen an den Zielen der Verordnung (EU) 2016/1011 — nämlich Wahrung der Finanzstabilität und Vermeidung nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen durch unzuverlässige Referenzwerte — mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Dieser Verwaltungsaufwand muss daher durch Fokussierung auf die wirtschaftlich für den Unionsmarkt relevantesten Referenzwerte verringert werden, d. h. durch Fokussierung auf signifikante und kritische Referenzwerte sowie auf Referenzwerte, die zur Förderung der wichtigsten Politikbereiche der Union beitragen, nämlich die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte. Aus diesem Grund sollte der Anwendungsbereich der Titel II, III, IV, V und VI der Verordnung (EU) 2016/1011 auf diese spezifischen Referenzwerte begrenzt werden. Die spezifischen Bestimmungen der Artikel 23a, 23b und 23c dienen hingegen der Gewährleistung von Rechtssicherheit und wirtschaftlicher Stabilität in Fällen, in denen ein Referenzwert abgewickelt wird, und sollten daher weiterhin für alle Referenzwerte gelten.