Erwägungsgrund 19 32024R1028
Von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission als Klein- oder Kleinstunternehmen gelten, sollte nicht verlangt werden, Maschine-zu-Maschine-Kommunikationsverfahren für den Datenaustausch zu nutzen, sofern sie im vorangegangenen Quartal im Monatsdurchschnitt nicht die Zahl von 4250 Angeboten in der Union erreicht haben. Indem man diesen Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ermöglicht, Daten manuell über die einheitliche digitale Zugangsstelle auszutauschen, werden der Befolgungsaufwand reduziert und ihre finanziellen oder technischen Ressourcen berücksichtigt, während weiterhin dafür gesorgt wird, dass die zuständigen Behörden die einschlägigen Daten erhalten. Es wird davon ausgegangen, dass Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die Klein- oder Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind und diesen Schwellenwert erreichen oder überschreiten, bereits Systeme eingerichtet haben sollten, die eine Einhaltung der Anforderungen der Maschine-zu-Maschine-Übermittlung ermöglichen.