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Obwohl Regionen mit Seegrenzen aufgrund der eher eingeschränkten Möglichkeiten zu grenzübergreifenden Interaktionen sich dem Wesen nach von Regionen mit Landgrenzen unterscheiden, sollte diese Verordnung auch für Regionen mit Seegrenzen gelten. Ein Mitgliedstaat, der sowohl Land- als auch Seegrenzen mit anderen Mitgliedstaaten hat und beschließt, eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung einzurichten, sollte nicht verpflichtet sein, eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung für eine Seegrenze einzurichten, die er mit einem anderen Mitgliedstaat gemeinsam hat. Mitgliedstaaten, die ausschließlich Seegrenzen zu anderen Mitgliedstaaten haben, sollten weder dazu verpflichtet werden, eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung einzurichten, noch dazu, der Kommission Informationen über die relevante Behörde oder sonstige Informationen, die gemäß dem Anhang erforderlich sind, vorzulegen.
Auf der Grundlage ihrer jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen können die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und 3 auf nationaler oder regionaler…
Richtet ein Mitgliedstaat keine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung ein, so sollte er der Kommission Informationen über die relevante Behörde vorlegen.…
Die Mitgliedstaaten sollten sich unter Beachtung der im Rahmen von Unionsrecht und internationalem Recht bestehenden Rechte und Pflichten der betreffenden…
Um die Bearbeitung von Dossiers in Bezug auf grenzübergreifende Hindernisse zu erleichtern, sollten Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, den Rahmen…
Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Meeresumwelt sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die koordinierte Entwicklung von…
Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung als Teil einer bestehenden Behörde, Einrichtung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.