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Wenngleich die vorliegende Verordnung nicht für grenzübergreifende Hindernisse zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gilt, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, gleichwertige Verfahren nach nationalem Recht festzulegen, um rechtliche und administrative grenzübergreifende Hindernisse bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittländern festzustellen und zu beseitigen.
Diese Verordnung gilt nicht für grenzübergreifende Hindernisse in Regionen mit Grenzen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern.
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen zur Erleichterung der Feststellung und Beseitigung grenzübergreifender Hindernisse eingerichtet, die die Einführung und…
Hindernisse und Diskrepanzen rechtlicher oder administrativer Art, die an den Binnengrenzen der Union entstehen und die die grenzübergreifende Interaktion und…
Diese Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ein grenzübergreifendes Hindernis zu beseitigen.
Um einen wirksamen Verfahrensrahmen für die Bearbeitung grenzübergreifender Dossiers zu schaffen, sollten in dieser Verordnung die wesentlichen…
Um mögliche grenzübergreifende Hindernisse festzustellen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, muss definiert werden, welche Situationen als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.