Erwägungsgrund 13 32025R2458
Da Verwaltungsdatensätze die kosteneffizientesten und verwaltungstechnisch effizientesten Datenquellen sind, die dem Grundsatz der einmaligen Erfassung entsprechen, sollte es möglich sein, sie für alle der Kommission übermittelten Datensätze zu verwenden, sofern die Mitgliedstaaten gegebenenfalls durch die Verwendung von Schätzmethoden bestätigen, dass die Erfassung und die Qualität dieser Datenquellen ausreichend sind, und sofern die Mitgliedstaaten die Erfassung und die Qualität in den Qualitätsberichten und Metadaten, die der Datenübermittlung beigefügt sind, ausführlich beschreiben.