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Die Berechnung und Offenlegung von Treibhausgasemissionen im Rahmen dieser Verordnung sollte auf der Ebene der Verkehrsdienste aufgeschlüsselt durchgeführt werden, gemäß der in dieser Verordnung genannten Methodik zur Berechnung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten. Infolgedessen sollte diese Verordnung nicht gelten, wenn die Berechnung und Offenlegung von Treibhausgasemissionen in aggregierter Form erfolgt. Dazu gehören Situationen, in denen sich die verpflichtende Offenlegung umweltbezogener Informationen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Erstellung von Umweltgesamtrechnungen für statistische Zwecke aus anderen Unionsrechtsakten ableitet, etwa aus der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates. Umgekehrt sollte es möglich sein, auf der Grundlage dieser Verordnung erlangte Informationen zu nutzen, um zur Erstellung konsolidierter Emissionsberichte beizutragen, die nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind, sofern die jeweiligen Methoden und erhobenen Daten hinreichend kompatibel sind.