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Die in den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7 und 10 dieser Verordnung genannten Etikettenelemente werden auf einem Etikett in physischer Form (im Folgenden „physisches Etikett“) und auf einem Etikett in digitaler Form (im Folgenden „digitales Etikett“) angebracht.
Der Zulassungsinhaber oder der Genehmigungsinhaber eines Pflanzenschutzmittels stellt sicher, dass das physische und das digitale Etikett des Pflanzenschutzmittels dieselben Elemente enthalten. Diese Elemente spiegeln den Inhalt der jeweiligen Zulassung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wider.
Wird gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels geändert und eine Aufbrauchfrist gewährt, so kann — abweichend von Absatz 2 — das digitale Etikett vor Ablauf dieser Aufbrauchfrist entsprechend der geänderten Zulassung aktualisiert werden.
Das physische Etikett kann als Faltetikett gestaltet werden. In diesem Fall findet Anhang I Abschnitt 1.2.1.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechend Anwendung.
Bei Kleinpackungen können die gemäß Anhang I Buchstaben j bis s vorgeschriebenen Angaben auf einem der Packung beigefügten gesonderten Merkblatt gemacht werden. Dieses Merkblatt gilt als Teil des physischen Etiketts.
Der Zulassungsinhaber oder der Genehmigungsinhaber eines Pflanzenschutzmittels kann auf dem physischen und dem digitalen Etikett zusätzliche Informationen bereitstellen, sofern diese dem Inhalt der jeweiligen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten Zulassung entsprechen.
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