Art. 32 32002L0055
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird. Bei Kleinpackungen kann dies unmittelbar auf oder in der Packung vermerkt werden.