Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es ist erforderlich, die Einfuhren von zur Herstellung von Düngemitteln auf Stickstoffbasis verwendeten Inputs, bestimmten Düngemitteln auf Stickstoffbasis und stickstoffhaltigen Mischungen, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, vom Anwendungsbereich der in der vorliegenden Verordnung festgelegten befristeten Zollaussetzung auszunehmen. Der Ausschluss von Einfuhren von Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, von der in der vorliegenden Verordnung festgelegten vorübergehenden Aussetzung steht im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der Union in anderen Bereichen nach Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV).