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Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, eine ausreichende Versorgung mit Düngemitteln auf Stickstoffbasis sicherzustellen und dadurch ernste Störungen auf dem Unionsmarkt für diese Waren zu vermeiden, Vorschriften über die vorübergehende Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie über die Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente für bestimmte Düngemittel festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das zur Erreichung der damit verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.