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Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gilt Eisenbahninfrastrukturkapazität als von allen Verkehrsarten nutzbar, die mit der für den Betrieb vorgesehenen Strecke gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 und den Spezifikationen in den auf dieser Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten kompatibel sind.
Sind geeignete Alternativstrecken vorhanden und kann nach dem Verfahren des Artikels 27 nachgewiesen werden, dass dies aus sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Sicht gerechtfertigt ist, so kann der Infrastrukturbetreiber nach Konsultation der Beteiligten bestimmte Eisenbahninfrastrukturabschnitte für die Nutzung durch bestimmte Verkehrsarten ausweisen. In diesem Fall gibt der Infrastrukturbetreiber die Nutzungsbeschränkung in den Planungsdokumenten gemäß Artikel 13 Absatz 2 und in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen an und reserviert im Kapazitätsangebotsplan Eisenbahninfrastrukturkapazität für die angegebenen Verkehrsarten. Eine derartige Nutzungsbeschränkung darf andere Verkehrsarten nicht von der Nutzung der betreffenden Fahrwege ausschließen, sofern Eisenbahninfrastrukturkapazität verfügbar ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmten Eisenbahninfrastruktur im Infrastrukturregister gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 angegeben ist.
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