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Die Eisenbahn-Regulierungsstellen sollten auf Unionsebene zusammenarbeiten, um eine kohärente Anwendung des Rechtsrahmens und eine einheitliche Behandlung der Antragsteller im gesamten einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit sollte über das Europäische Netzwerk der Regulierungsstellen für den Eisenbahnverkehr (European Network of Rail Regulatory Bodies, ENRRB) erfolgen, um gemeinsame Verfahren für die Beschlussfassung in Fragen, für die sie nach dieser Verordnung zuständig sind, zu entwickeln. Hierzu sollte das ENRRB Koordinierungsaufgaben wahrnehmen und kann unverbindliche Empfehlungen, Stellungnahmen oder Berichte in Bezug auf grenzüberschreitende Schienenverkehrsdienste und die Leistung der Eisenbahninfrastrukturdienste und Schienenverkehrsdienste annehmen. Die Empfehlungen und Stellungnahmen des ENRRB sollten nationale Entscheidungen fördern, die die in den europäischen Rahmen beschriebenen harmonisierten Verfahren unterstützen, und die Zuständigkeiten der Eisenbahn-Regulierungsstellen oder der Infrastrukturbetreiber unberührt lassen.
Das ENRRB koordiniert gegebenenfalls alle Kooperationstätigkeiten der Eisenbahn-Regulierungsstellen gemäß Artikel 68 und fördert die Harmonisierung der…
Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und den Zugang zu Eisenbahnnetzen oder deren Nutzung in mehr als…
Im Einklang mit seiner Geschäftsordnung kann das Gremium beschließen, Arbeitsgruppen einzusetzen, um die Arbeit des ENRRB zu spezifischen Themen im Zusammenhang…
Annahme von Empfehlungen und Stellungnahmen des ENRRB zu den in Artikel 63 genannten Konsultationen nach Beschwerden von Eisenbahnunternehmen, Betreibern von…
Die Regulierungsbehörde tauscht in nicht personenbezogener Form Informationen über ihre Arbeit, ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis,…
Das Management der Eisenbahninfrastruktur erfordert nicht nur eine enge Zusammenarbeit zwischen den Infrastrukturbetreibern, sondern auch ein enges…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.