Art. 72 32026R1184
Das Gremium nimmt alle in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben des ENRRB wahr.
Insbesondere hat das Gremium folgende Aufgaben:
Annahme — im Einklang mit der in Artikel 71 Absatz 5 oder in Artikel 71 Absatz 4 festgelegten oder darin genannten Geschäftsordnung — von Stellungnahmen und Empfehlungen des ENRRB zu Beschwerden oder Untersuchungen, die ihm von einer oder mehreren Regulierungsstellen gemäß Artikel 68 Absatz 3 weitergeleitet wurden;
Annahme von Stellungnahmen und Empfehlungen zu Entscheidungen, die von dem ENIM in Zusammenarbeit mit dem Netzwerkkoordinator im Rahmen des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung getroffen werden;
Annahme von Empfehlungen und Stellungnahmen des ENRRB zu den in Artikel 63 genannten Konsultationen nach Beschwerden von Eisenbahnunternehmen, Betreibern von Serviceeinrichtungen oder anderen interessierten Parteien;
Erstellung und Annahme eines Jahresberichts über die Tätigkeiten des ENRRB;
Einsetzung von Arbeitsgruppen und Ernennung der Vorsitzenden dieser Arbeitsgruppen;
Sicherstellung, dass die Arbeitsmethoden des ENRRB und alle relevanten Informationen über seine Arbeit, einschließlich seiner Stellungnahmen und Empfehlungen, auf seiner Website öffentlich zugänglich gemacht werden; sie enthält Kontaktdaten für Beschwerden, Kontaktinformationen für spezielle Arbeitsgruppen und Informationen über Verfahren.