Art. 70 32026R1184
Neben seinen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2012/34/EU hat das ENRRB auch die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten. Das ENRRB veröffentlicht sämtliche Stellungnahmen oder Empfehlungen, die es angenommen hat. Das ENRRB hat keine Politikgestaltungs- oder Regulierungsbefugnisse.
Das ENRRB koordiniert gegebenenfalls alle Kooperationstätigkeiten der Eisenbahn-Regulierungsstellen gemäß Artikel 68 und fördert die Harmonisierung der Beschlussfassung der Regulierungsstellen in Bezug auf grenzüberschreitende Schienenverkehrsdienste.
Die am Betrieb Beteiligten können das ENRRB über Angelegenheiten unterrichten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur oder deren Nutzung in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen können. Nach dem Erhalt solcher Informationen leitet das ENRRB sie unverzüglich an die zuständige(n) Regulierungsstelle(n) weiter.Das ENRRB kann beschließen, eine Stellungnahme oder Empfehlung zu diesen Angelegenheiten abzugeben. In diesen Fällen unterrichtet das ENRRB die betreffenden Regulierungsstellen unverzüglich über ihre diesbezügliche Absicht.
Das ENRRB übermittelt den betreffenden Regulierungsstellen seine Stellungnahme oder Empfehlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang aller relevanten Informationen zu der betreffenden Angelegenheit. Das ENRRB kann die Frist bei besonders komplexen Angelegenheiten verlängern.
Das ENRRB kann auf Antrag von Antragstellern oder auf eigene Initiative Stellungnahmen und Empfehlungen zu Entscheidungen des ENIM oder des Netzwerkkoordinators annehmen. Bei der Annahme einer Stellungnahme oder Empfehlung gemäß diesem Absatz unterrichtet es die betreffenden Regulierungsstellen.
Das ENRBB entwickelt gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Annahme der Beschlüsse durch die Regulierungsstellen, zu der diese Regulierungsstellen gemäß dieser Verordnung befugt sind.
Das ENRRB übermittelt der Kommission seine Stellungnahmen oder Empfehlungen zu etwaigen Mängeln des Koordinierungsverfahrens gemäß Artikel 16 und — auf Ersuchen der Kommission — zu Notfallmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 5, die erhebliche Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr haben.
Das ENRRB übermittelt dem ENIM seine Stellungnahme oder Empfehlung zu den vom ENIM entwickelten Leitlinien zu den Bedingungen gemäß Artikel 42 Absatz 6, die eine Strafe nach sich ziehen.
Das ENRRB kann zu Fragen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, auf eigene Initiative Stellungnahmen abgeben.