Erwägungsgrund 7 32026R1184
In der Richtlinie 2012/34/EU wird das Recht der Mitgliedstaaten anerkannt, bestimmte Teile des Schienennetzes oder bestimmte Schienenverkehrsdienste von der Anwendung der Bestimmungen über die Zuweisung von Eisenbahninfrastrukturkapazität auszunehmen, soweit das Funktionieren des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums durch diese Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird. Diese Ausnahmen sollten in streng begrenzten und hinreichend begründeten Fällen weiterhin bestehen, und die Mitgliedstaaten sollten das Recht behalten, diese Ausnahmen in Zukunft auch in Bezug auf diese Verordnung zu beantragen.