Erwägungsgrund 11 32026R1184
Die Verkehrsinfrastruktur bildet das Rückgrat der Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt. Ein Teil der Eisenbahninfrastruktur ist für das reibungslose Funktionieren lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen von entscheidender Bedeutung und hat eine strategische Bedeutung für die nationale Sicherheit. In bestimmten Fällen könnte die Gewährung von Kapazitätsrechten an einen Antragsteller die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der Union, auch auf Ebene der Mitgliedstaaten, gefährden, z. B. wenn ein Eisenbahnunternehmen beabsichtigt, gefährliche Güter oder Waffen, die illegal in die Union verbracht wurden, auf der Eisenbahninfrastruktur eines Mitgliedstaats zu befördern. Um einen reibungslosen, sicheren und geschützten Eisenbahnverkehr zu garantieren und den Schutz ihrer Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten von den Infrastrukturbetreibern verlangen können, eine Gewährung von Kapazitätsrechten an einen Antragsteller zu verweigern oder diese zu entziehen, wenn der Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur ein Risiko für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit, einschließlich der nationalen Sicherheit und Verteidigung, darstellt. Eine solche Entscheidung sollte hinreichend begründet, unbedingt erforderlich und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, wobei auch zu berücksichtigen ist, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf den Wettbewerb und die Kontinuität der Lieferketten, insbesondere für die Versorgung mit kritischen Inputs, hat und ob das beantragte Kapazitätsrecht ein netzübergreifendes Kapazitätsrecht darstellt. Bei der Bewertung des Risikos für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung sollte der betreffende Mitgliedstaat neben anderen Faktoren die Tatsache, dass der Antragsteller restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, und die Gründe für den Erlass solcher Maßnahmen berücksichtigen können, dass der Antragsteller sich im Eigentum oder unter der tatsächlichen Kontrolle einer Person oder Einrichtung befindet, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, oder im Namen oder auf Anweisung einer Person oder Einrichtung handelt, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, oder dass der Antragsteller oder diese Person oder Einrichtung an rechtswidrigen Tätigkeiten oder an Tätigkeiten beteiligt ist, die die Entwicklung der militärischen Fähigkeiten eines Drittlands erleichtern und eine Bedrohung für die nationale Sicherheit des Mitgliedstaats darstellen. Eine solche Entscheidung sollte von dem Mitgliedstaat regelmäßig überprüft werden, insbesondere indem bewertet wird, ob sie weiterhin gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Der Mitgliedstaat sollte die Kommission, die Regulierungsstelle und — bei netzübergreifenden Kapazitätsrechten — die anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die getroffene Entscheidung und die Gründe dafür unterrichten und sich mit diesen anderen Mitgliedstaaten abstimmen, falls diese Bedenken gegen die getroffene Entscheidung haben. Werden die von einem Mitgliedstaat vorgebrachten Bedenken nicht durch gegenseitige Abstimmung beseitigt, so sollte der betroffene Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Kommission um eine Empfehlung zu der von einem anderen Mitgliedstaat getroffenen Entscheidung zu ersuchen.