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Bis zum 30. Juni 2028 sollte die Kommission ausgehend von den Informationen, die gemäß dieser Verordnung eingeholt wurden, bewerten, ob es erforderlich ist, das Land des „Schmelzens und Gießens“ als Grundlage für die Zuteilung von Zollkontingenten im Sinne dieser Verordnung zu benennen, um insbesondere zu verhindern, dass in bestimmten Drittländern erzeugter Stahl, der zur globalen Überkapazität beiträgt, zu Unrecht auf den Unionsmarkt gelangt, nachdem er in anderen Drittländern weiterverarbeitet wurde. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte die Kommission in Erwägung ziehen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen.
Bis zum 30. Juni 2028 bewertet die Kommission auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 erhobenen Informationen, ob es erforderlich ist, das Land des „Schmelzens…
Der Kommission sollten außerdem Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die länderspezifische Aufteilung der im Rahmen dieser Verordnung eröffneten…
Bis zum 30. Juni 2029 und danach alle drei Jahre sollte die Kommission die die Wirksamkeit dieser Verordnung bewerten und dabei der Entwicklung der wesentlichen…
Die Kommission sollte den Warenanwendungsbereich dieser Verordnung periodisch bewerten. Insbesondere sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 bewerten,…
Mit dieser Verordnung sollte daher ein kohärenter und umfassender Rahmen zur Bewältigung der nachteiligen handelsbezogenen Auswirkungen der globalen…
Diese Verordnung geht nicht mit einer Folgenabschätzung einher, und die potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Verordnung sind vor ihrer Annahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.