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Diese Verordnung sieht nur die Kernelemente der Überprüfungsmechanismen vor. Daher sollten die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften erlassen können, die die Bestimmungen dieser Verordnung ergänzen oder präzisieren. So sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise Schwellenwerte für die von Investoren erworbenen Stimmrechte festlegen können, bei deren Erreichen ausländische Investitionen einer Prüfung unterzogen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten den Anwendungsbereich ihres nationalen Überprüfungsmechanismus auf ausländische Investitionen in Wirtschaftszweigen ausweiten können, die nicht unter den gemeinsamen Mindestumfang fallen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, den Anwendungsbereich seines Überprüfungsmechanismus über den gemeinsamen Mindestumfang hinaus auszuweiten, so sollte die Überprüfung mit der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen, sofern sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Überprüfungsmechanismus auf andere ausländischen Investitionen anzuwenden, die in den Anwendungsbereich dieser…
Jeder Mitgliedstaat richtet einen Überprüfungsmechanismus im Einklang mit dieser Verordnung ein. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck nationale…
Als die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten, jedoch nicht alle, über ein geltendes Rechtsinstrument verfügte, das einen Mechanismus zur Überprüfung…
Es ist angezeigt, die wesentlichen Elemente des Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen durch einen Mitgliedstaat festzulegen, damit…
Um die Sicherheit und öffentliche Ordnung in der gesamten Union einheitlich und wirksam zu schützen, muss eine Mindestharmonisierung des Anwendungsbereichs der…
Der Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen und für die Zusammenarbeit sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission Mittel an die Hand…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.