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Um die Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus sicherzustellen, sollten die Kontaktstellen, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Anwendung dieser Verordnung eingerichtet wurden, in geeigneter Weise in ihre jeweiligen Verwaltungsstrukturen eingegliedert sein. Diese Kontaktstellen sollten über das qualifizierte Personal und die Befugnisse verfügen, die erforderlich sind, damit sie ihrer Arbeit im Rahmen des Kooperationsmechanismus nachkommen und den ordnungsgemäßen Umgang mit vertraulichen Informationen gewährleisten können.
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission benennen für die Zwecke des Kooperationsmechanismus eine Kontaktstelle.
Die von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichteten Kontaktstellen sollten in die jeweilige Verwaltung in geeigneter Weise eingegliedert sein und über…
Zu demselben Zweck muss es in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere Kontaktstellen geben, die in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.…
Zu dem Zweck, eine wirksame und strukturierte Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden in Bezug auf alle Aspekte dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die…
Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere nationale Kontaktstellen und zuständige Behörden benennen können, die die für die Umsetzung dieser Richtlinie…
Die Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke dieser Verordnung eine zuständige Behörde als nationale Kontaktstelle auf Unionsebene benennen. Die Kontaktstelle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.