Erwägungsgrund 28 32021L1883
Es sollten die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung einschließlich der Kriterien für eine Gehaltsschwelle festgelegt werden. Die von dem Mitgliedstaat festgelegte Gehaltsschwelle sollte keinesfalls zur Festlegung der Gehälter herangezogen werden; sie sollte mithin auch weder von den Regeln oder Gepflogenheiten auf Ebene der Mitgliedstaaten noch von den Tarifverträgen abweichen und nicht für etwaige Angleichungen auf diesem Gebiet genutzt werden. Das Gehalt, das dem Inhaber der Blauen Karte EU gezahlt wird, sollte nicht unter der geltenden Gehaltsschwelle liegen, kann aber gemäß den Vereinbarungen, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Drittstaatsangehörigen entsprechend den Marktbedingungen, dem Arbeitsrecht, den Tarifverträgen und den Gepflogenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat getroffen wurden, höher ausfallen. Diese Richtlinie sollte in vollem Umfang die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, insbesondere in beschäftigungs-, arbeits- und sozialpolitischen Fragen, achten.