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Die Überprüfung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 ist technischer Natur und beinhaltet keine Risikobewertung oder Risikomanagementerwägungen, und die Entscheidung über den Status hat lediglich deklaratorischen Charakter. Wird das Verfahren auf Unionsebene durchgeführt, sollte daher für den Erlass solcher Durchführungsbeschlüsse das Beratungsverfahren verwendet werden, untermauert durch wissenschaftliche und technische Hilfe vonseiten der Behörde.
Die Patentinformationen nach Absatz 4 und die Lizenzerklärungen nach Absatz 5 werden nicht überprüft und haben lediglich deklaratorischen Charakter.
Die Patentinformationen nach Absatz 5 und die Lizenzerklärungen nach Absatz 6 werden nicht überprüft und haben lediglich deklaratorischen Charakter.
Da die Bedingungen für die Einstufung einer Pflanze als NGT-Pflanze der Kategorie 1 nicht mit der Art der Tätigkeit zusammenhängen, die die absichtliche…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission in Fällen, in denen das Überprüfungsverfahren auf…
Die Erklärung über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 sollte vor jeder absichtlichen Freisetzung einer NGT-Pflanze der Kategorie 1 für einen anderen…
Da NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 1 nicht den Rechtsvorschriften der Union über GVO unterliegen, und im Interesse der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.