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Die Kommission erstellt und pflegt eine Datenbank, in der die gemäß Artikel 6 Absätze 12 und 14 und Artikel 7 Absatz 10 erlassenen Beschlüsse über den Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 aufgeführt sind. Die Datenbank enthält die folgenden Informationen: Diese Datenbank muss online öffentlich verfügbar sein.
Name und Anschrift des Anfragenden;
Bezeichnung und Spezifikation der NGT-Pflanze der Kategorie 1;
eine zusammenfassende Beschreibung der zur Erzielung der genetischen Veränderung verwendeten Verfahren;
Beschreibung der eingeführten oder veränderten Merkmale und Eigenschaften;
eine Kennnummer;
die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 15 und Artikel 7 Absatz 9, sofern verfügbar;
den Beschluss nach Artikel 6 Absatz 12 oder 14 oder Artikel 7 Absatz 10, falls zutreffend;
die Patentinformationen nach Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 4; und
die Lizenzerklärungen nach Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 5, sofern anwendbar.
Bei Änderungen der Patentinformationen nach Absatz 1 Buchstabe h oder der Lizenzerklärungen nach Absatz 1 Buchstabe i unterrichtet der Anfragende die Kommission unverzüglich über diese Änderungen nach bestem Wissen und Gewissen. Die Kommission aktualisiert die Datenbank entsprechend.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.