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Interessenträger haben Bedenken geäußert, dass Patente mit Bezug zu NGT-Pflanzen den Zugang von Züchtern zu diesen Pflanzen zum Zwecke der Entwicklung anderer Pflanzensorten beschränken könnten. In Artikel 27 Buchstabe c des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht ist in diesem Zusammenhang bereits vorgesehen, dass die Rechte aus einem Patent sich nicht auf die Verwendung biologischen Materials zum Zwecke der Züchtung, Entdeckung oder Entwicklung anderer Pflanzensorten erstrecken. Es ist wichtig, dass alle Mitgliedstaaten diesen Bedenken Rechnung tragen und Rechtssicherheit für Pflanzenzüchter gewährleisten, indem sie geeignete Schritte unternehmen, um eine entsprechende Beschränkung von Patentrechten in ihrem nationalen Patentrecht umzusetzen, um ihre einheitliche Anwendung in der gesamten Union sicherzustellen.
Wird bei der Bewertung gemäß Absatz 4 festgestellt, dass es erhebliche Hindernisse für den Zugang zu patentiertem pflanzlichem biologischem Material aus…
In der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Grundsätze für die Patentierbarkeit biologischen Materials, einschließlich Pflanzen,…
Im Interesse der Rechtssicherheit für die Unternehmer und zur Verbesserung der Transparenz bei Züchtungstätigkeiten sollten die Anfragenden vor der…
Das Gleichgewicht zwischen einem wirksamen Schutz von Erfindungen und der Förderung von Forschung und Entwicklung einerseits und einem breiten Zugang zu Sorten,…
Gemäß Richtlinie 98/44/EG muss der Patentinhaber berechtigt sein, die Verwendung patentierten selbstreplizierenden Materials unter solchen Umständen zu…
NGT-Pflanzen, die auch natürlich vorkommen oder durch konventionelle Züchtungstechniken erzeugt werden könnten (im Folgenden „NGT-Pflanzen der Kategorie 1“),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.