Erwägungsgrund 31 32026R1388
NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 1 sollten weiterhin einem Rechtsrahmen unterliegen, der für konventionell gezüchtete Pflanzen und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gilt. Wie es bei herkömmlichen Pflanzen und Erzeugnissen der Fall ist, unterliegen NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und NGT-Erzeugnisse der Kategorie 1 den geltenden sektoralen Rechtsvorschriften für Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, Lebens- und Futtermittel und andere Erzeugnisse, sowie horizontalen Rahmen wie den Naturschutzvorschriften und der Umwelthaftung. In diesem Zusammenhang können Schutzmaßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt erforderlich sind, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften der Union ergriffen werden, einschließlich der Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebens- und Futtermittel gemäß den Artikeln 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Sofortmaßnahmen in Bezug auf Pflanzenvermehrungsmaterial von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates und von Sorten von Gemüsearten gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates sowie anderer Schutzmaßnahmen im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union über das Inverkehrbringen von Produkten wie Arzneimitteln, kosmetischen Mitteln und Düngemitteln. Ferner gelten Lebensmittel aus NGT-Pflanzen der Kategorie 1, die eine erheblich veränderte Zusammensetzung oder Struktur aufweisen, die sich auf den Nährwert, den Stoffwechsel oder den Gehalt an unerwünschten Stoffen des Lebensmittels auswirkt, als neuartige Lebensmittel und fallen somit in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und werden in diesem Zusammenhang einer Risikobewertung unterzogen.