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1. ANFORDERUNGEN FÜR ALLE PRÜFUNGEN a) Allgemeines Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial um einen Erntebestand, so muss es die einschlägigen Anforderungen des Anhangs III erfüllen. Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial um eine Samenplantage, Familieneltern, einen Klon oder eine Klonmischung, so muss es die einschlägigen Anforderungen des Anhangs IV erfüllen. Die zuständige Behörde legt die Auslesekriterien auf der Grundlage des Zwecks, für den das FVG verwendet werden soll, fest. Die Prüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial werden gemäß international anerkannten Verfahren vorbereitet, konzipiert, durchgeführt und ausgewertet. Bei Vergleichsprüfungen wird das FVG mit einem oder vorzugsweise mehreren zugelassenen oder vorausgewählten Standards gemäß Nummer 3 Buchstabe b verglichen. b) Prüfmerkmale i) Prüfungen werden zur Bewertung der unter Ziffer ii genannten Merkmale konzipiert, und diese werden für jede Prüfung in den Prüfungsaufzeichnungen angegeben. ii) Merkmalen, die im Hinblick auf den Zweck, für den das FVG verwendet werden soll, als wichtig erachtet werden, ist besonders Rechnung zu tragen. Diese Merkmale sind in Bezug auf die am Ort der Prüfung herrschenden ökologischen Bedingungen zu bewerten, einschließlich der gegenwärtigen und prognostizierten klimatischen Bedingungen. c) Dokumentation Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Unternehmer führen Aufzeichnungen, in denen Folgendes beschrieben wird: die Prüforte, einschließlich der standörtlichen und klimatischen Bedingungen, des Bodens, der Vornutzung, der Bestandsbegründung, der Bewirtschaftung und der Schäden durch abiotische/biotische Faktoren, zusammen mit allen Ergebnissen zum Zeitpunkt der Bewertung. Werden diese Aufzeichnungen von den Unternehmern geführt, so werden sie den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt. d) Versuchsanstellung i) Jede Stichprobe von FVG muss, soweit es die Arten des Pflanzguts gestatten, in derselben Weise angezogen, ausgepflanzt und gepflegt werden. ii) Jeder Versuch beruht auf einem statistisch validen Design, damit die individuellen Merkmale jedes zu prüfenden Bestandteils gemessen werden können. e) Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse i) Die Versuchsergebnisse werden mithilfe international anerkannter statistischer Verfahren analysiert; die Ergebnisse sind für jedes geprüfte Merkmal vorzulegen. ii) Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind, wenn möglich, frei zugänglich zu machen. iii) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Versuch durchgeführt wurde, kann ein Einsatzgebiet ausweisen und stellt über FOREMATIS Informationen über alle Merkmale des FVG, die möglicherweise seinen Anbauwert begrenzen, zur Verfügung. iv) Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das FVG nicht mindestens die Merkmale des Ausgangsmaterials aufweist, aus dem es erzeugt wurde, dann wird dieses FVG nicht als „geprüft“ zertifiziert. 2. ANFORDERUNGEN AN DIE GENETISCHE PRÜFUNG DER BESTANDTEILE DES AUSGANGSMATERIALS a) Die Bestandteile der folgenden Arten von Ausgangsmaterials können einer genetischen Prüfung unterzogen werden: Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen. b) Dokumentation Für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist eine zusätzliche Dokumentation mit Informationen über Folgendes erforderlich: i) Identität, Ursprung und Abstammung der bewerteten Bestandteile, und ii) Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen FVG. · c) Prüfverfahren i) Der genetische Wert jedes Bestandteils ist anhand von Informationen von zwei oder mehr Prüforten zu schätzen, von denen mindestens einer Umweltbedingungen aufweist, die für das geplante Einsatzgebiet des FVG relevant sind. ii) Der Prüfzeitraum muss hinreichend lang sein, um eine Ausprägung der geprüften Merkmale zu ermöglichen. iii) Die geschätzte Überlegenheit des in Verkehr zu bringenden FVG ist auf der Grundlage der genetischen Werte und des speziellen Kreuzungsplans zu ermitteln. iv) Prüfungen und genetische Bewertungen sind von der zuständigen Behörde zuzulassen. · d) Auswertung i) Die geschätzte Überlegenheit des FVG ist im Verhältnis zu einem Standard für ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen zu berechnen. Der Standard wird im Zuchtprogramm definiert und in den Prüfberichten beschrieben. ii) In den Prüfberichten ist für jedes wichtige Merkmal festzustellen, ob der geschätzte genetische Wert des FVG niedriger ist als der des Standards. · 3. ANFORDERUNGEN AN VERGLEICHSPRÜFUNGEN VON FVG a) Beprobung von FVG i) Die Stichprobe des FVG für Vergleichsprüfungen muss wirklich repräsentativ sein für das von dem zuzulassenden Ausgangsmaterial stammende FVG. ii) Generativ erzeugtes FVG für Vergleichsprüfungen muss — in Jahren mit üppiger Blüte und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet worden sein und — mit Methoden geerntet worden sein, bei denen sichergestellt ist, dass die gewonnenen Stichproben repräsentativ sind. Für die Erzeugung von solchem FVG ist die künstliche Bestäubung zulässig. · b) Standards i) Die Leistungsfähigkeit der zu Vergleichszwecken in den Prüfungen verwendeten Standards sollte nach Möglichkeit bereits lange genug in dem Prüfungsgebiet bekannt sein. Die Standards müssen im Prinzip für Ausgangsmaterial repräsentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn und unter den ökologischen Bedingungen, für die die Zertifizierung des FVG vorgeschlagen wurde, bereits als nützlich für den entsprechenden Zweck erwiesen hat. Die zu Vergleichszwecken in den Prüfungen verwendeten Standards sollten, sofern möglich, — Erntebestände sein, die nach den Kriterien des Anhangs III ausgewählt wurden, oder — Ausgangsmaterial sein, das zur Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ amtlich zugelassen wurde. · ii) Zur Vergleichsprüfung künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit beide Elternbaumarten durch Standards vertreten sein. iii) Nach Möglichkeit sind mehrere Standards zu verwenden. Soweit gerechtfertigt, können Standards durch das am besten geeignete in der Prüfung vertretene FVG oder einen Mittelwert der in der Prüfung vertretenen Bestandteile ersetzt werden. iv) Die gleichen Standards sind in allen Prüfungen für eine möglichst große Vielfalt von Standortbedingungen zu verwenden. c) Auswertung i) Für mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante Überlegenheit gegenüber den Standards nachzuweisen. ii) Wichtige wirtschaftliche oder ökologische Merkmale, bei denen erheblich schlechtere Ergebnisse erzielt werden als im Falle der Standards, sind anzugeben, und ihre Auswirkungen sind durch vorteilhafte Merkmale auszugleichen. 4. VORLÄUFIGE ZULASSUNG Die frühzeitige Bewertung junger Versuchsstadien kann als Grundlage für die vorläufige Zulassung dienen. Die aufgrund einer frühzeitigen Bewertung angenommene Überlegenheit ist spätestens nach zehn Jahren zu überprüfen. 5. FRÜHTESTS Für die vorläufige oder die endgültige Zulassung kann die zuständige Behörde Versuche in Baumschulen, Gewächshäusern und Laboratorien anerkennen, wenn nachgewiesen werden kann, dass zwischen dem betreffenden Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise am forstlichen Standort geprüft werden, ein enger Zusammenhang besteht. Die anderen zu prüfenden Merkmale müssen die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllen.
Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG, das als „quellengesichert“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs II erfüllt.…
A. Allgemeine Anforderungen 1. Bewertung des Ausgangsmaterials Die zuständige Behörde bewertet die Samenquelle oder den Erntebestand in Bezug auf die Zwecke,…
A. Allgemeine Anforderungen 1. Bewertung des Ausgangsmaterials Die zuständige Behörde bewertet den Erntebestand in Bezug auf die Zwecke, für die das FVG gemäß…
I. Samenplantagen A. Allgemeine Anforderungen a) Die zuständige Behörde genehmigt die Zwecke der Samenplantage in Bezug auf die in Artikel 3 Nummer 1 genannten…
An Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ sollten die strengstmöglichen Anforderungen gestellt werden. Die Überlegenheit des FVG…
Allgemeine Anforderungen an alle Arten von Ausgangsmaterial gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des ForstvermehrungsgutgesetzesDie Prüfungen für die Zulassung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.