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Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren Ausgangsmaterial zulassen zur Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“, wenn auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse der genetischen Prüfung oder von Vergleichsprüfungen gemäß Anhang V davon ausgegangen werden kann, dass dieses Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Anforderungen für die Zulassung gemäß dieser Verordnung erfüllen wird.
Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die Höchstzahl der Zulassungseinheiten und die maximale Flächengröße, die einer solchen Zulassung unterliegen können, festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Ausnahmeregelung in…
Die Bewertung von Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ dauert im Durchschnitt zehn Jahre. Um einen schnelleren Marktzugang für FVG…
die maximale Geltungsdauer der Genehmigung, die 12 Monate nicht überschreiten darf;
Vorläufige ZulassungEine vorläufige Zulassung für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren kann erteilt werden, wenn auf Grund von vorläufigen Ergebnissen der…
Ausgangsmaterial, das gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes enthält, darf nur unter der Kategorie "Geprüft"…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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