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Für die Erzeugung von FVG darf nur von den zuständigen Behörden zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden.
Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG, das als „quellengesichert“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs II erfüllt. Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG, das als „ausgewählt“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs III erfüllt. Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG, das als „qualifiziert“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt. Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG bestimmt ist, das als „geprüft“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs V erfüllt. Bei der Bewertung, ob die in den Anhängen II bis V festgelegten Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial erfüllt sind, werden unter anderem gegebenenfalls visuelle Inspektionen, Dokumentenprüfungen, Prüfungen und Analysen vorgenommen. Weitere ergänzende Methoden wie biochemische und molekulare Techniken können auch eingesetzt werden, sofern diese für die Zwecke dieser Zulassung angemessen sind. Das Ausgangsmaterial für alle Kategorien wird im Hinblick auf seine in den Anhängen II bis V dargelegten Nachhaltigkeitsmerkmale bewertet, unter Berücksichtigung der klimatischen und ökologischen Bedingungen. Das Ausgangsmaterial wird unter Verweis auf die Zulassungseinheit zugelassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II bis V zu erlassen. Mit diesen Änderungen werden die Vorschriften über die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG angepasst, um die Entwicklungen des wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisstands zu berücksichtigen, einschließlich der Verwendung biochemischer und molekularer Techniken und der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards.
In das nationale Register gemäß Artikel 15 wird nur zugelassenes Ausgangsmaterial aufgenommen. Es wird unter Verweis auf die Zulassungseinheit registriert. Jeder Zulassungseinheit wird in diesem nationalen Register ein eigenes Registerzeichen zugewiesen.
Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG der Kategorien „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ wird von den zuständigen Behörden nach der Zulassung in regelmäßigen Abständen erneut überprüft.
Eine Zulassung für Ausgangsmaterial wird entzogen, wenn die in dieser Verordnung festgelegte Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.
Es sollte nur FVG, das von zugelassenem Ausgangsmaterial geerntet wurde, in der Folge zertifiziert und in Verkehr gebracht werden dürfen. FVG sollte von den…
Um die höchstmögliche Qualität von FVG zu gewährleisten, sollte es nur von Ausgangsmaterial geerntet werden, das in einem nationalen Register eingetragen ist.…
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4722 - 4726)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Ausnahmeregelung in…
Inhalt und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 5 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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