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I. Samenplantagen A. Allgemeine Anforderungen a) Die zuständige Behörde genehmigt die Zwecke der Samenplantage in Bezug auf die in Artikel 3 Nummer 1 genannten Zwecke. Diese Zwecke werden in dem nationalen Register des betreffenden Mitgliedstaats angegeben. Die zugehörigen Klone oder einzelnen Bäume von Familien werden je nach den ausgewählten Zwecken aufgrund ihrer herausragenden Merkmale ausgewählt. b) Die zuständige Behörde genehmigt und registriert den Kreuzungsplan zugehöriger Klone oder Familien und das Anlageschema, die zugehörigen Klone oder Familien und gegebenenfalls den Verwandtschaftsgrad der zugehörigen Klone, ihre Anzahl und die Anzahl der Individuen (Ramets) pro Klon im Falle von Klonsamenplantagen, ihre Isolierung oder, wenn möglich, die Begrenzung des Pollenflusses und ihren Standort sowie alle diesbezüglichen Änderungen. c) Die zugehörigen Klone oder Familien müssen entsprechend einem von der zuständigen Behörde genehmigten Plan ausgepflanzt werden oder ausgepflanzt worden sein, der so erstellt wurde, dass jeder Bestandteil identifiziert werden kann. Dabei ist das optimale Gleichgewicht zwischen der tatsächlichen Anzahl der zugehörigen Klone oder Familien und dem genetischen Gewinn zu berücksichtigen. d) Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben und wird von der zuständigen Behörde registriert. e) Die Samenplantagen sind so zu bewirtschaften und zu beernten, dass die Zwecke der Samenplantagen erreicht werden. Bei einer Samenplantage zur Erzeugung künstlicher Hybriden ist der prozentuale Anteil von Hybriden am FVG anhand molekularer Techniken nachzuweisen. B. Besondere Anforderungen Die zuständige Behörde bewertet Anforderungen für die zugehörigen Klone oder Familien in Bezug auf bestimmte Merkmale oder die Erzeugung bestimmter Erzeugnisse (d. h. Auslesekriterien), wobei sie gegebenenfalls Alter und Entwicklungsstand, Nachhaltigkeitsmerkmale, Volumenzuwachs, Holzqualität, Form oder Habitus und andere nützliche besondere Merkmale berücksichtigt. Wenn solche Anforderungen gelten, werden sie gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe m angegeben. II. Familieneltern A. Allgemeine Anforderungen a) Die zuständige Behörde genehmigt die Zwecke der Familieneltern in Bezug auf die in Artikel 3 Nummer 1 genannten Zwecke. Diese Zwecke werden in dem nationalen Register des betreffenden Mitgliedstaats angegeben. Die Familieneltern werden je nach den ausgewählten Zwecken aufgrund ihrer herausragenden Merkmale ausgewählt. b) Die zuständige Behörde genehmigt und registriert den Kreuzungsplan und die Bestäubungsmethode, die Bestandteile, die Isolierung oder, wenn möglich, die Begrenzung des Pollenflusses und ihren Standort sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Merkmale. c) Die zuständige Behörde genehmigt und registriert die Identität, die Anzahl und den Anteil der Eltern in einer Mischung. d) Bei Eltern zur Erzeugung künstlicher Hybriden ist der prozentuale Anteil von Hybriden am FVG anhand molekularer Techniken nachzuweisen. B. Besondere Anforderungen Die zuständige Behörde bewertet die Familieneltern in Bezug auf bestimmte Merkmale oder die Erzeugung bestimmter forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und erlässt gegebenenfalls besondere Anforderungen für diese Merkmale oder Erzeugnisse (d. h. Auslesekriterien), wobei sie gegebenenfalls Alter und Entwicklungsstand, Nachhaltigkeitsmerkmale, Volumenzuwachs, Holzqualität, Form oder Habitus und andere nützliche besondere Merkmale berücksichtigt. Wenn solche Anforderungen gelten, werden sie gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe m angegeben. III. Klone A. Allgemeine Anforderungen 1. Die zuständige Behörde genehmigt und registriert Klone, die entweder anhand von Unterscheidungsmerkmalen identifizierbar oder gegebenenfalls durch Vermehrungszyklen oder molekulare Techniken rückverfolgbar sind. 2. Der Anbauwert von Einzelklonen ist anhand der Beobachtung und der qualitativen Bewertung der Merkmale dieser Klone oder der Ergebnisse hinreichend langer Versuche festzusetzen. 3. Ortets oder Zelllinien zur Erzeugung von Klonen werden aufgrund ihrer herausragenden Merkmale unter Berücksichtigung der Zwecke ausgewählt, für die das daraus gewonnene FVG gemäß Artikel 3 Nummer 1 verwendet werden soll. 4. Die zuständige Behörde begrenzt die Zulassung auf eine Höchstzahl von Jahren oder eine Höchstzahl von erzeugten Ramets. B. Besondere Anforderungen Die zuständige Behörde bewertet die Ortets oder Zelllinien in Bezug auf bestimmte Merkmale oder die Erzeugung bestimmter forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und erlässt gegebenenfalls besondere Anforderungen für diese Merkmale oder Erzeugnisse (d. h. Auslesekriterien), wobei sie gegebenenfalls Alter und Entwicklungsstand, Nachhaltigkeitsmerkmale, Volumenzuwachs, Holzqualität, Form oder Habitus und andere nützliche besondere Merkmale berücksichtigt. Wenn solche Anforderungen gelten, werden sie gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe m angegeben. IV. Klonmischungen A. Allgemeine Anforderungen 1. Klonmischungen müssen die Anforderungen gemäß Teil III Abschnitt A Nummern 1, 2 und 3 erfüllen. 2. Identität, Anzahl und Anteile der enthaltenen Klone einer Mischung sowie die Auslesemethode und die Ausgangsklone müssen von der zuständigen Behörde zugelassen und registriert werden. Jede Klonmischung muss eine hinreichende genetische Vielfalt aufweisen. 3. Die zuständige Behörde begrenzt die Zulassung auf eine Höchstzahl von Jahren oder eine Höchstzahl von erzeugten Ramets. B. Besondere Anforderungen Klonmischungen müssen die Anforderungen gemäß Teil III Abschnitt B erfüllen.
Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen unter der Kategorie "Geprüft"
1. ANFORDERUNGEN FÜR ALLE PRÜFUNGEN a) Allgemeines Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial um einen Erntebestand, so muss es die einschlägigen Anforderungen…
Art, Zweck, Anzahl der Klone oder Sämlings-Familien, Anzahl der Bäume pro Klon oder Sämlings-Familie, Isolierung, Ort, Anlageschema und - soweit vorhanden -…
A. Allgemeine Anforderungen 1. Bewertung des Ausgangsmaterials Die zuständige Behörde bewertet den Erntebestand in Bezug auf die Zwecke, für die das FVG gemäß…
A. Allgemeine Anforderungen 1. Bewertung des Ausgangsmaterials Die zuständige Behörde bewertet die Samenquelle oder den Erntebestand in Bezug auf die Zwecke,…
Typ des Ausgangsmaterials Kategorie des FVG Quellengesichert Ausgewählt Qualifiziert Geprüft Samenquelle x Erntebestand x x x Samenplantage x x Familieneltern x…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.