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Für die Zwecke dieser Verordnung werden als statistische Quelle die Unionsaußenhandelsstatistiken der Kommission (Eurostat) herangezogen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Rahmen der Zollpräferenzmaßnahmen dem Zollverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unterstellt wurden. Um die Information zu erleichtern und die Transparenz zu erhöhen, stellt die Kommission sicher, dass die entsprechenden statistischen Daten zu den APS-Abschnitten regelmäßig in einer öffentlichen Datenbank zur Verfügung gestellt werden.
Nach den Artikeln 55 und 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen genauer aufgeschlüsselte Daten zu den Mengen und zum Wert der Waren, die in den Monaten vor diesem Antrag im Rahmen der Zollpräferenzen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben erstrecken sich auch auf die in Absatz 4 genannten Waren.
Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Waren der KN-Codes 0603, 0803 90 10 , 1006, 1604 14 , 1604 19 31 , 1604 19 39 , 1604 20 70 , 1701, 1704, 1806 10 30 , 1806 10 90 , 2002 90 , 2103 20 , 2106 90 59 , 2106 90 98 , 6403, 2207 10 00 , 2207 20 00 , 2909 19 10 , 3814 00 90 , 3820 00 00 , 3824 99 56 , 3824 99 57 , 3824 99 92 , 3824 84 00 , 3824 85 00 , 3824 86 00 , 3824 87 00 , 3824 88 00 , 3824 99 93 und 3824 99 96 , um festzustellen, ob die Bedingungen der Artikel 26, 33, 34, 35 und 37 erfüllt sind.
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