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1. Für die Zwecke des Kapitels III gilt ein Land als gefährdet, wenn die sieben größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren von Waren des Anhangs III in die Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre dem Wert nach mehr als 75 % seiner gesamten Einfuhren von Waren dieses Anhangs ausmachen. 2. Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a werden bei der Anwendung von Nummer 1 dieses Anhangs die am 1. September des dem Antrag nach Artikel 10 Absatz 1 vorausgehenden Jahres verfügbaren Daten verwendet. 3. Für die Zwecke des Artikels 11 werden bei der Anwendung von Nummer 1 dieses Anhangs die Daten verwendet, die am 1. September des Jahres verfügbar waren, das dem Jahr vorausgeht, in dem der in Artikel 11 Absatz 2 genannte delegierte Rechtsakt erlassen wird.