Verordnung (EU) 2026/1461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2026 über die Nichtanwendung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Waren
Daher sollten die geltenden Einfuhrzölle auf die von dieser Verordnung erfassten Waren 0 % betragen, es sei denn, die Vereinigten Staaten setzen die Gemeinsame Erklärung nicht länger wirksam um.
Erwägungsgrund 4 32026R1461
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