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Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Nichtanwendung von Zöllen auf die von dieser Verordnung erfassten Waren unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise auszusetzen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.