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Die Behandlung von Altfahrzeugen kann außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union erfolgen, sofern die Verbringung von Altfahrzeugen oder Abfällen, die bei ihrer Behandlung anfallen, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1157 erfolgt.
Die Verbringung von Altfahrzeugen aus der Union in ein Drittland gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird nur dann auf die Erfüllung der Pflichten und Zielvorgaben gemäß Artikel 33 angerechnet, wenn der Exporteur der Altfahrzeuge von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigte schriftliche Nachweise vorlegt, aus denen hervorgeht, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die als den Anforderungen dieser Verordnung und den in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen an den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit gleichwertig gelten.
Werden Altfahrzeuge aus der Union in ein Drittland verbracht, so sollte der Exporteur von der zuständigen Behörde im Bestimmungsland genehmigte Unterlagen…
Die Mitgliedstaaten treffen auch die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sämtliche Altfahrzeuge den zugelassenen Verwertungsanlagen zugeleitet…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Altfahrzeuge im Einklang mit der Abfallhierarchie und den allgemeinen…
Um eine einheitliche und umweltgerechte Behandlung von Altfahrzeugen in der Union zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass die zugelassenen…
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Fahrzeug zur Entsorgung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat verbleibt. In diesem Fall tritt an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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