Erwägungsgrund 34 32026R1738
Die Automobilindustrie gehört ferner mit einem Anteil von über 40 % an der Gesamtnachfrage der Union zu den größten Aluminiumverbrauchern, wobei der Verbrauch weiter zunimmt. Derzeit wird nur wenig recyceltes Aluminium in Neufahrzeugen verbaut. Um zur Verringerung des mit der Produktion von Neufahrzeugen verbundenen CO2-Fußabdrucks beizutragen und den Übergang der Automobilindustrie zur Klimaneutralität zu unterstützen, den Energieverbrauch und die Energiekosten zu senken und die Widerstandsfähigkeit im Wege der Verringerung der Abhängigkeit von der Versorgung mit Primärrohstoffen zu verbessern, ist es angezeigt, mehr recyceltes Aluminium in Fahrzeugen zu verwenden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um einen Mindestanteil an Aluminium und seinen Legierungen festzulegen, der aus Verbraucherabfällen in Fahrzeugtypen und gegebenenfalls aus Produktionsabfällen recycelt und in Fahrzeugtypen enthalten und verbaut werden muss. Vor der Festlegung einer künftigen Zielvorgabe sollte die Kommission eine spezielle Studie durchführen, in der alle relevanten technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Faktoren im Zusammenhang mit der Machbarkeit dieser Zielvorgabe abgedeckt werden. Um bestimmte nicht wesentliche Teile dieser Verordnung zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils von Aluminium und seinen Legierungen, der aus Verbraucherabfällen und gegebenenfalls aus Produktionsabfällen zurückgewonnen werden und in den Fahrzeugtypen enthalten sein und verbaut werden muss, zu erlassen.