Erwägungsgrund 58 32026R1738
Wenn ein Hersteller seine Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung kollektiv als Teil einer Organisation für Herstellerverantwortung wahrnimmt, sollten die finanziellen Beiträge des Herstellers auf der Grundlage harmonisierter Kriterien angepasst werden. Diese Kriterien sollten wirtschaftliche Anreize für die Erzeuger schaffen, das Kreislaufprinzip in der Konstruktion und Produktion von Neufahrzeugen verstärkt anzuwenden, wobei es gilt, die Menge an Primär- und Recyclingstoffen in einem Fahrzeug, das Ausmaß, in dem das Fahrzeug schwer zu entfernende, zu demontierende, wiederzuverwendende oder zu recycelnde Teile, Bauteile und Werkstoffe enthält, sowie die Menge an enthaltenen gefährlichen Stoffen zu berücksichtigen. Um Verzerrungen des Binnenmarkts entgegenzuwirken, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen detaillierte Vorschriften über die Anwendung der Kriterien für die Anpassung der an Organisationen für Herstellerverantwortung gezahlten finanziellen Beiträge festgelegt werden.