Erwägungsgrund 33 32026R1738
Die Automobilindustrie gehört zu den größten Stahlverbrauchern und recycelter Stahl wird in Neufahrzeugen weiterhin kaum verwendet. Um zu einem niedrigeren CO2-Fußabdruck im Zusammenhang mit der Produktion von Neufahrzeugen beizutragen und den Übergang der Automobilindustrie zur Klimaneutralität zu unterstützen, sollte ein Mindestanteil an aus Verbraucher-Stahlabfällen und gegebenenfalls aus Eisenschrott recyceltem Stahl in Neufahrzeugen festgelegt werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung eines Mindestanteils an aus Verbraucher-Stahlabfällen und gegebenenfalls aus Eisenschrott, einschließlich der Produktfamilien der Flach- und Langerzeugnisse aus Kohlenstoffstahl und potenziell aus Edelstahl, recyceltem Stahl, der in Fahrzeugtypen enthalten und verbaut sein muss, zu erlassen. Vor der Festlegung einer künftigen Zielvorgabe sollte die Kommission eine spezielle Studie durchführen, in der alle relevanten technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Faktoren im Zusammenhang mit der Machbarkeit dieser Zielvorgabe abgedeckt werden, einschließlich der Auswirkungen auf andere stahlverarbeitende Branchen und die globalen Treibhausgasemissionen. Es ist wichtig, zwischen den verschiedenen Produktfamilien von Stahlerzeugnissen innerhalb des Fahrzeugs zu unterscheiden, da sie mit unterschiedlichen Technologien hergestellt werden, die hinsichtlich der Verwertbarkeit von Eisenschrott verschiedene Einschränkungen mit sich bringen, wenn es darum geht, inwieweit ein gewisser Kupfergehalt und andere Fremdeinschlüsse hinnehmbar sind. Um bestimmte nicht wesentliche Teile dieser Verordnung zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um eine Methode für die Berechnung und Überprüfung des Anteils an aus Verbraucher-Stahlabfällen und gegebenenfalls aus Eisenschrott gewonnenem Stahl festzuglegen, der im Fahrzeugtyp enthalten sein und verbaut werden muss.