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Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Gebrauchtfahrzeug, dessen Aussetzung gemäß Artikel 42 gemeldet wurde, die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt, so bittet die zuständige Behörde die Zollbehörden umgehend, es nicht zur Ausfuhr zu überlassen, und setzt sie davon in Kenntnis.
Nach der Mitteilung von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 überlassen die Zollbehörden das Gebrauchtfahrzeug nicht zur Ausfuhr.
Wurde die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr eines Produkts gemäß Absatz 1 abgelehnt, so ziehen die Zollbehörden dieses Produkt nach…
Die Zollbehörden müssen in der Lage sein, Kontrollen an zur Ausfuhr bestimmten Gebrauchtfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen…
Um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt nicht untergraben wird, und angesichts des Umstands, dass mit der Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen, wie vom…
Wurde die Überlassung eines Gebrauchtfahrzeugs zur Ausfuhr gemäß Artikel 42 ausgesetzt, so ist dieses Gebrauchtfahrzeug zur Ausfuhr zu überlassen, wenn alle…
Dieses Kapitel lässt andere Bestimmungen dieser Verordnung sowie andere Rechtsakte der Union über die Überlassung von Waren zur Ausfuhr, insbesondere die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.