Erwägungsgrund 43 32026R1738
Unternehmern, die auf dem Anschlussmarkt tätig sind, sollte — auch im Hinblick auf die spätere Ersetzung dieser Teile und Bauteile — Zugang zu Informationen über die Entfernung von Teilen und Bauteilen aus Altfahrzeugen gewährt werden, damit die Auswahl für die Verbraucher gewährleistet ist und für eine effiziente Nutzung der Ressourcen gesorgt wird. Daher muss sichergestellt werden, dass Abfallbewirtschafter und Herausgeber technischer Informationen die Informationen erhalten, die für die sichere und wirksame Entfernung solcher Teile und Bauteile aus Altfahrzeugen erforderlich sind. Darüber hinaus sollten Unternehmer derartige Informationen erhalten, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die die Reparatur und Wartung eines Fahrzeugs umfasst, sofern sie nicht als Abfallbewirtschafter gelten, wobei dies auf Fälle beschränkt ist, in denen die Bereitstellung von Informationen nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften der Union abgedeckt ist.