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In diesem Anhang werden die Kriterien festgelegt, anhand deren bestimmt wird, ob es sich bei einem Fahrzeug um ein Altfahrzeug handelt, wobei wie folgt vorzugehen ist: In Teil A sind die Kriterien für die Bewertung der Irreparabilität eines Fahrzeugs festgelegt. Wenn eines oder mehrere dieser Kriterien erfüllt sind, gilt das Fahrzeug als Altfahrzeug. Ist keines der Kriterien in Teil A erfüllt, so wird das Fahrzeug gemäß den in Teil B genannten Kriterien bewertet. Wenn eines oder mehrere der in Teil B genannten Kriterien erfüllt sind, wird anhand einer technischen Bewertung bestimmt, welche Reparaturen erforderlich sind, damit das Fahrzeug in dem Mitgliedstaat, in dem es vor der Reparatur zugelassen war, eine Prüfbescheinigung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU erhält. Auf der Grundlage dieser technischen Bewertung entscheidet der Fahrzeugeigner, ob er sich des Fahrzeugs entledigen möchte. Erhält der Fahrzeugeigner innerhalb von fünf Jahren nach dieser technischen Bewertung keine Prüfbescheinigung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU, so gilt das Fahrzeug als Altfahrzeug. Für den Zeitraum dieser fünf Jahre gilt diese technische Bewertung als Beleg dafür, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt. Die in diesem Anhang genannte Bewertung wird von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können eine abschließende Liste unabhängiger Kfz-Sachverständiger, die diese Bewertungen durchführen dürfen, erstellen. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Fahrzeugzulassung oder eine der in diesem Mitgliedstaat benannten Genehmigungsstellen können auf Antrag des Fahrzeugeigners für ein Fahrzeug, das gemäß diesem Anhang als Altfahrzeug gilt, eine Ausnahme dahin gehend gewähren, dass es nicht als Altfahrzeug gilt, wenn das betreffende Fahrzeug einer Reparatur unterzogen wird. TEIL A KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON ALTFAHRZEUGEN Ein Fahrzeug ist ein Altfahrzeug, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt: a) Es wurde in Einzelteile zerlegt oder zur Wiederverwendung seiner Teile demontiert, b) es ist in solchem Maße ausgebrannt, dass der Motorraum oder der Fahrgastraum vollständig zerstört ist, c) es befand sich bis oberhalb des Armaturenbretts unter Wasser, d) eines oder mehrere der folgenden Bauteile des Fahrzeugs können aus technischer Sicht weder repariert noch ausgetauscht werden: i) Bauteile mit Bodenkontakt (z. B. Reifen und Räder), Federung, Lenkung, Bremsen und ihre Steuerelemente, ii) Sitzverankerungen und -gelenke, iii) Airbags, Gurtstraffer, Sicherheitsgurte und ihre peripheren Bedienungselemente, iv) Körper und Fahrgestell oder Karosserie des Fahrzeugs, · e) seine Struktur- und Sicherheitsbauteile weisen technische Defekte auf, die unumkehrbar sind und dazu führen, dass diese Bauteile nicht ausgewechselt werden können, f) es wurde zur Behandlung an eine Sammelstelle oder eine zugelassene Behandlungsanlage übergeben, g) es wurde von einem Versicherungsunternehmen auf der Grundlage der von einem Kfz-Sachverständigen vorgenommenen technischen Bewertung zu einem technischen Totalschaden erklärt. TEIL B KATALOG INDIKATIVER KRITERIEN FÜR ALTFAHRZEUGE Findet keines der in Teil A genannten Kriterien Anwendung, so wird das Fahrzeug gemäß den folgenden Kriterien bewertet: a) Es wurde aufgegeben oder es fehlen die Mittel zu seiner Identifizierung, insbesondere die FIN, b) das Fahrzeug ist nicht angemessen vor Beschädigungen während der Lagerung, des Transports sowie des Be- und Entladens geschützt, c) die Kosten, die anfallen würden, um das Fahrzeug im Wege einer Reparatur in einen technischen Zustand zu versetzen, der ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung zu erhalten, zuzüglich des aktuellen Werts des Fahrzeugs übersteigen den geschätzten Marktwert nach der Reparatur, d) es befand sich bis unterhalb des Armaturenbretts unter Wasser und der Motor oder das elektrische System ist beschädigt, e) seine Kraftstoffe oder Kraftstoffdämpfe sind ausgetreten und stellen eine Brand- und Explosionsgefahr dar, f) aus seinem Flüssiggassystem ist Gas ausgetreten, weshalb eine Brand- und Explosionsgefahr besteht, g) es sind Betriebsflüssigkeiten (Kraftstoff, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesäure, Kühlflüssigkeit) ausgetreten, wodurch die Gefahr einer Wasserverunreinigung besteht, h) das Fahrzeug wurde demontiert oder i) eine oder mehrere Zugangsöffnung(en) wurde(n) zugeschweißt oder mit Isolierschaum verschlossen.