Erwägungsgrund 37 32026R1738
Im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1252 und in Anbetracht der Notwendigkeit, in der vorliegenden Verordnung Bestimmungen für den Rezyklatanteil in Fahrzeugen und Angaben zu der Entfernung von Fahrzeugteilen und -bauteilen, die Dauermagnetmaterialien enthalten, festzulegen, sollten diese Bestimmungen als sektorspezifische Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1252 Anwendung finden. Dadurch wird sichergestellt, dass die verschiedenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Informationen über die Entfernung dieser Teile und Bauteile gemäß der vorliegenden Verordnung auf die für andere Teile und Bauteile geltenden Verpflichtungen abgestimmt sind und entsprechend integriert werden. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1252 festgelegten Verpflichtungen.