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1. Die zuständigen Behörden im Mitgliedstaat der Fahrzeugzulassung oder eine der in diesem Mitgliedstaat benannten Genehmigungsstellen können ein Fahrzeug als von besonderem kulturellem Interesse anerkennen, wenn es alle folgenden Kriterien erfüllt: a) Sein einzigartiger historischer oder kultureller Wert oder Status wurde entweder vom Fahrzeugeigner oder von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats dokumentiert, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder es handelt sich um ein einzelnes verändertes oder maßgefertigtes Fahrzeug, das im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/858 oder nationalem Recht einzeln genehmigt wurde b) der Fahrzeugeigner ist bekannt und kann ermittelt werden, c) die Teile des Fahrzeugs können durch eine Seriennummer oder eine andere vom Erzeuger angegebene oder von der zuständigen Behörde zugewiesene Kennzeichnung identifiziert werden, d) das Fahrzeug kann anhand der FIN, der Seriennummer oder einer anderen vom Erzeugerbereitgestellten oder von einer zuständigen Behörde zugewiesenen Kennzeichnung identifiziert werden. Auf Antrag des Fahrzeugeigners stellen die zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats eine Bescheinigung aus, mit der ein Fahrzeug als von besonderem kulturellem Interesse anerkannt wird, wenn die in Unterabsatz 1 dieser Nummer genannten Kriterien erfüllt sind. Auf Antrag des Fahrzeugeigners widerrufen die zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats die in Unterabsatz 2 dieser Nummer genannte Bescheinigung. 2. Der Eigner des Fahrzeugs von besonderem kulturellem Interesse stellt sicher, dass a) das Fahrzeug gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht in umweltschonender Weise gelagert, transportiert oder verwendet wird, b) die in Nummer 1 Unterabsatz 2 genannte Bescheinigung den Behörden auf Anfrage vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird. 3. Mindestens alle fünf Jahre oder im Falle eines Eigentumswechsels wird überprüft, ob die in den Nummern 1 und 2 genannten Kriterien für das Fahrzeug erfüllt sind.