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Stellt der Hersteller Fahrzeuge in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem der Hersteller nicht niedergelassen ist, erstmals auf dem Markt bereit, so sollte der Hersteller einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Vertritt ein Bevollmächtigter in einem Mitgliedstaat mehr als einen Hersteller, so sollte dieser Bevollmächtigte den Namen und die Kontaktdaten für jeden der vertretenen Hersteller getrennt angeben.
Die Pflichten gemäß diesem Artikel können im Namen des Herstellers von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung wahrgenommen werden.…
„Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung“ eine natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der…
Ein Hersteller gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte…
Ein Hersteller, der seinen Sitz nicht im Gebiet mindestens eines Mitgliedstaats hat, benennt schriftlich einen Bevollmächtigten für die Union; in dem…
Jeder Mitgliedstaat gestattet den Herstellern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und auf seinem Markt Artikel in Verkehr bringen, eine in…
Jeder Mitgliedstaaten stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii, der in einem anderen Mitgliedstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.