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Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 ermöglicht den Mitgliedstaaten ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme flexibel einzurichten. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme anzupassen, um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehene zusätzliche Flexibilität in Bezug auf Zeitpunkt und Umfang der Vorschüsse eine rechtzeitige und wirksame Unterstützung der Landwirte ermöglicht. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Überprüfungen sie abschließen müssen, bevor sie die Vorschusszahlungen zur Deckung dringenden Liquiditätsbedarfs leisten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit berücksichtigen, dass sie rechtsgrundlos gezahlte Vorschüsse wiedereinziehen und die finanziellen Interessen der Union schützen können, bevor die Abschlusszahlung geleistet wird. Zum Zeitpunkt der Abschlusszahlungen sollte der Mitgliedstaat das Risiko von Verstößen bewerten und dabei Optionen wie Kontrollen der Förderfähigkeit und Prüfungen auf mögliche Verstöße sowie die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge nutzen. Wenn ein effizientes Verwaltungs- und Kontrollsystem besteht, auch für das Forderungsmanagement, ist es unwahrscheinlich, dass gravierende Mängel auftreten.
Das von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 59 Absatz 2 eingerichtete Verwaltungs- und Kontrollsystem muss systematische Kontrollen umfassen, die unter anderem…
Die Kommission achtet besonders auf den Aufbau des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Reserve, wenn Mitgliedstaaten nicht auf bestehende Stellen…
Die Mitgliedstaaten sollten ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Zahlungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme gut strukturiert sind und…
Die Mitgliedstaaten sollten ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“) für bestimmte in der Verordnung (EU) 2021/2115…
Artikel 72 erhält folgende Fassung: Kontroll- und Sanktionssystem Die Mitgliedstaaten richten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ein Kontroll- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.