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1. Füttern und Tränken 1.1. Hunde und Katzen werden mindestens zweimal täglich gefüttert. Hundewelpen und Katzenwelpen werden häufiger gefüttert. Diese Anforderungen gelten jedoch nicht für in Zuchtbetrieben gehaltene Herdenschutzhunde, solange diese Hunde zu Schutz- oder Trainingszwecken eingesetzt werden. 1.2. Jeder Hundewelpe oder Katzenwelpe wird mindestens an seinen ersten beiden Lebenstagen mit Kolostrum gefüttert. Danach wird er mit Milch seiner Mutter oder einer säugenden Zuchthündin oder Zuchtkätzin gefüttert. Ist dies nicht möglich, weil die Mutter krank oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, ihre Nachkommen zu ernähren oder ausreichend Milch zu bilden, so wird der Hundewelpe oder Katzenwelpe mit einem für Hundewelpen und Katzenwelpen bestimmten Milchersatzfutter gefüttert. Die Fütterungshäufigkeit muss den Anweisungen des Herstellers oder eines Tierarztes entsprechen. 1.3. Alle nicht abgesetzten Hunde- und Katzenwelpen werden mit ausreichend Milch, Milchersatzfutter oder einer Kombination aus beidem gefüttert, um stetig an Körpergewicht zulegen zu können. 1.4. Das Absetzen erfolgt mit der schrittweisen Einführung von festem Futter über einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen und darf bei Hundewelpen und Katzenwelpen nicht vor Vollendung der sechsten Lebenswoche abgeschlossen sein. 2. Unterbringung 2.1. Temperatur: In Zuchtbetrieben müssen folgende Temperaturspannen eingehalten werden: a) 22 bis 28 °C in Wurfbereichen während der ersten 10 Lebenstage der Hundewelpen, b) 18 bis 27 °C in Wurfbereichen während der ersten 21 Lebenstage der Katzenwelpen. 2.2. Beleuchtung 2.2.1. Hunde und Katzen werden mindestens sieben Stunden täglich Licht ausgesetzt. 2.2.2. Bei künstlichem Licht muss es sich um Breitspektrum- oder Vollspektrumlicht mit einer Frequenz von mindestens 80 Hertz handeln. 2.2.3. Hunde und Katzen müssen die Möglichkeit haben, mindestens acht Stunden täglich keinem künstlichen Licht ausgesetzt zu sein. 2.3. Raumangebot 2.3.1. Die Wurfbereiche müssen so gestaltet werden, dass sich die Mutter von ihren Nachkommen entfernen kann. 2.3.2. Im Falle von Zucht- und Verkaufsbetrieben muss Hunden und Katzen auf der Grundlage der gesamten ständig zugänglichen Fläche für die Hunde oder Katzen mindestens das folgende Raumangebot zur Verfügung stehen: Raumangebot für Hunde mit Würfen oder ohne Würfe Mindestfläche Mindesthöhe (in m) Widerristhöhe (in cm) < 30 30-39 40-59 60-70 > 70 2 Fläche für einen Hund (in m2) 4 4 5 8 10 Fläche für jeden zusätzlichen Hund (in m2) 3 3,5 4 5 6 Raumangebot für Katzen mit Würfen oder ohne Würfe Mindestbodenfläche Mindesthöhe (in m) Fläche für eine Katze (in m2) 3 2 Fläche für jede zusätzliche Katze (in m2) 2 · 3. Gesundheit 3.1. Weibliche Katzen dürfen erst ab einem Alter von mindestens zehn Monaten zur Zucht eingesetzt werden. 3.2. Weibliche Hunde dürfen erst ab ihrem zweiten Östrus zur Zucht eingesetzt werden. 3.3. Eine Zuchthündin oder eine Zuchtkätzin darf innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nicht mehr als drei Mal werfen. 3.4. Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren drei Mal geworfen haben (einschließlich Totgeburten), ist ein Erholungszeitraum von mindestens einem Jahr zu gewähren. 3.5. Zuchthündinnen oder Zuchtkätzinnen, die zwei Kaiserschnitten unterzogen wurden, werden nicht mehr für die Zucht eingesetzt. 3.6. Bevor eine Zuchthündin ab einem Alter von acht Jahren oder eine Zuchtkätzin ab einem Alter von sechs Jahren für die Zucht eingesetzt wird, muss sie von einem Tierarzt körperlich untersucht werden, der schriftlich bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keine medizinischen Indikationen vorliegen, die gegen einen Einsatz der Zuchthündin oder Zuchtkätzin für die Zucht sprechen. 3.7. Der Unternehmer bewahrt die in Nummer 3.6 genannte schriftliche Bestätigung mindestens drei Jahre lang auf. 4. Verhaltensbedürfnisse 4.1. Sozialisation 4.1.1. Ab einem Alter von drei Wochen werden Hunden und Katzen schrittweise täglich Möglichkeiten für soziale Kontakte mit anderen Tieren derselben Art, mit Menschen und, soweit möglich, mit Tieren anderer Arten geboten. 4.1.2. Hunde oder Katzen, die einander aufgrund aggressiven Verhaltens bedrohen oder einander unangemessenen Stress oder Unwohlsein verursachen, werden gesondert gehalten. 4.2. Beschäftigungsmaterial 4.2.1. Katzen werden Kratzbäume, Rückzugsorte und Regale in ausreichender Zahl bereitgestellt, sodass jede Katze klettern, ruhen, beobachten und sich zurückziehen kann. 4.3. Trennung 4.3.1. In Betrieben gehaltene Hundewelpen dürfen nicht vor dem Alter von acht Wochen dauerhaft von ihren Müttern getrennt werden. 4.3.2. In Tierheimen oder Pflegestellen gehaltene Katzenwelpen dürfen nicht vor dem Alter von acht Wochen dauerhaft von ihren Müttern getrennt werden. In Zuchtbetrieben gehaltene Katzenwelpen dürfen nicht vor dem Alter von zwölf Wochen dauerhaft von ihren Müttern getrennt werden. 4.3.3. Eine frühere Trennung von den Müttern aus medizinischen Gründen ist jedoch möglich, wenn sie auf der Grundlage einer schriftlichen Empfehlung eines Tierarztes erfolgt. Der Unternehmer führt Aufzeichnungen über entsprechende Empfehlungen, bis der letzte Hundewelpe oder Katzenwelpe des betreffenden Wurfs in Verkehr gebracht wird.
Futter in ausreichender Menge und Qualität, um den physiologischen, nährstoffbezogenen und metabolischen Bedürfnissen der Hunde und Katzen im Rahmen einer dem…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I AUFLAGEN FÜR DIE BETRIEBE Neben den in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft…
(gemäß Artikel 15) 1. Eintreffen, Weiterbeförderung und Handhabung von Tieren 1.1. Der bzw. die Tierschutzbeauftragte oder eine Person, die ihm bzw. ihr…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 5. Januar 2007. Artikel 6…
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Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.