Erwägungsgrund 14 32026R1818
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Regelungen zu Tierseuchen, wobei das Ziel darin besteht, die Ausbreitung solcher Seuchen in der Union zu verhindern. Die Verordnung (EU) 2016/429 betrifft daher nicht unmittelbar das Tierwohl. Die Ausbreitung von Seuchen hat jedoch eindeutig Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die einer der fünf Bereiche ist. Obwohl sich die vorliegende Verordnung nicht mit den in der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Seuchen befasst, betrifft sie das Tierwohl. Sie befasst sich mit dem Gesundheitszustand von Hunden und Katzen, der durch nicht übertragbare Krankheiten, z. B. infolge von Verletzungen, etwa durch Angriffe verursachte Traumata und Bisswunden bei Tieren oder Menschen, oder nicht gelistete Krankheiten, z. B. ausgelöst durch Parasiten wie Giardia und Leishmania, bakterielle Infektionen mit Leptospira, sowie Hautinfektionen wie Dermatophytie und Krätze (Sarcoptesräude), beeinflusst wird. Darüber hinaus können Hunde und Katzen Agenzien wie resistente Bakterien in sich tragen, die beim Menschen Infektionen verursachen könnten. Da die Rückverfolgbarkeitsanforderung zwei Zwecken dient, nämlich der Bekämpfung betrügerischer Praktiken und des illegalen Handels sowie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, ist es angezeigt, die Rückverfolgbarkeitsanforderung auf alle Eigentümer von Hunden und Katzen auszuweiten, darunter auch Unternehmer, Personen, die Hunde und Katzen in Verkehr bringen, und Heimtiereigentümer.