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Es ist daher angezeigt, die Spezifikationen für Gummi arabicum (E 414) unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde zu ändern. Insbesondere sollten Höchstgrenzen für Aluminium und Proteine festgelegt werden und sollten die derzeitigen Höchstgrenzen für die toxischen Elemente sowie die mikrobiologischen Kriterien gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde geändert werden, wobei der Gehalt zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt. Ferner sollte festgelegt werden, dass Oxidasen und Peroxidasen bei Verwendung in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder während des Herstellungsverfahrens inaktiviert sein sollten. Da es sich bei Gummi arabicum (E 414) um ein Hydrokolloid handelt, das in Wasser kolloidale Dispersionen anstatt echter Lösungen bildet, sollte die Empfehlung der Behörde betreffend andere Hydrokolloide, die Worte „Lösung/löslich“ durch „Dispersion/dispergierbar“ zu ersetzen, auch für Gummi arabicum (E 414) gelten.
Am 13. Dezember 2019 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten ab, das die Neubewertung von Gummi arabicum (E 414) als Lebensmittelzusatzstoff in…
Es ist daher angezeigt, die Verwendungsbedingungen für Pektine (E 440) für die Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 sowie die einschlägige Definition…
Am 6. April 2017 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Gummi arabicum (E 414) als Lebensmittelzusatzstoff ab. Die Behörde kam zu…
Es ist daher angezeigt, die Verwendungsbedingungen für Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) für die Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 sowie die…
Am 10. Oktober 2018 veröffentlichte die Behörde eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer und toxikologischer Daten zu Gummi arabicum (E 414)…
Für die betroffenen Lebensmittelzusatzstoffe sollten Höchstwerte für Aluminium festgelegt werden, insbesondere in Calciumphosphaten (E 341(i) – (iii)) für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.