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Der Beförderer, der Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, hat diese unverzüglich und gegebenenfalls nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten auf dem von ihnen bezeichneten Verkehrsweg zu der von diesen Behörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone zu befördern.
Werden Waren in eine Freizone verbracht, so hat dies unmittelbar zu erfolgen, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Union zu durchqueren, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland angrenzt.
Können die Beförderer aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, so unterrichten sie die Zollbehörden unverzüglich über die Situation sowie über den genauen Ort, an dem sich die Waren befinden.
Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder – unter den in Absatz 3 genannten Umständen – des Schiffs oder Luftfahrzeugs und der sich darauf befindenden Waren zu ermöglichen und gegebenenfalls zu gewährleisten, dass diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone befördert werden.
Die Zollbehörden können Waren, die sich noch außerhalb des Zollgebiets der Union befinden, aufgrund eines mit dem betreffenden Drittland geschlossenen Abkommens einer Zollkontrolle unterziehen. Die Zollbehörden behandeln diese Waren so, wie sie in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren behandeln.
Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können besondere Regeln auf in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren, auf wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr oder auf von Reisenden mitgeführte Waren angewandt werden, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Absatz 1 gilt nicht für Beförderungsmittel oder die damit beförderten Waren, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet lediglich durchqueren.
Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder — unter den in Absatz 2…
Wer Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, hat diese unverzüglich und gegebenenfalls nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten auf…
Die Waren dürfen nur mit Bewilligung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von ihren Beförderungsmitteln ab- oder umgeladen…
wenn Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 73 Absatz 2 befördert werden, in das Zollgebiet der Union verbracht werden,…
Wird dies von den Zollbehörden verlangt oder ist dies nach den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erforderlich, so gestellt der…
Beförderung, die unter der Verantwortung ein und derselben Zollbehörde erfolgt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.