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Wird dies von den Zollbehörden verlangt oder ist dies nach den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erforderlich, so gestellt der Beförderer oder der Besitzer der Waren die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren bei ihrer Ankunft physisch bei der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone.
Die Zollbehörden benachrichtigen den Beförderer oder den Besitzer der Waren über die Verpflichtung, diese Waren physisch zu gestellen.
Die physisch gestellten Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung entfernt werden.
Die Verpflichtung, die Waren physisch zu gestellen, gilt nicht für Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 73 Absatz 2 befördert werden und die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen für die Bezeichnung und Zulassung der von der bezeichneten Zollstelle abweichenden Orte gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die physische Gestellung der Waren gemäß diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Zollbehörden benachrichtigen den Beförderer oder den Besitzer der Waren über die Anforderung, die Waren physisch zu gestellen.
Die gestellten Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung entfernt werden.
Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder — unter den in Absatz 2…
Die Waren dürfen nur mit Bewilligung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von ihren Beförderungsmitteln ab- oder umgeladen…
Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder – unter den in Absatz 3…
Beförderung, die unter der Verantwortung ein und derselben Zollbehörde erfolgt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.